Satzung
Kleingartenverein Nord Ost 22 e. V.
Garchinger Straße 41
80805 München
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Kleingartenverein Nord-Ost 22 e.V."
Er hat seinen Sitz in München und ist Mitglied des Kleingartenverbandes München e.V.
Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes München eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz "eingetragener Verein" (e.V.)
§ 2
Geschäftsjahr
Das Geschäfts-, Wirtschafts- und Rechnungsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 3
Zweck und Aufgaben des Vereins
(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnüt-
zige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
Er verfolgt weder wirtschaftliche noch auf die Erzielung von
Gewinn gerichtete Ziele.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die
dem Zweck des Verein fremd sind oder durch unverhältnis-
mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Parteipolitisch und konfessionell ist er neutral.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck und Aufgaben des Vereins sind die Erhaltung und
Schaffung öffentlichen Grüns durch die Förderung des Klein-
gartenwesens.
(2)
Der Satzungszweck und die Aufgaben werden verwirklicht durch:
a)
Durchführung von Maßnahmen zur Schaffung und Erhal-
tung öffentlichen Grüns im Interesse der Gesunderhaltung
der gesamten Bevölkerung;
b)
Weckung und Intensivierung des Interesses in der Bevöl-
kerung - insbesondere bei der Jugend - für den Klein-
garten als Teil des öffentlichen Grüns, um den Menschen
die enge Verbindung zur Natur zu erhalten;
c)
Durchführung aller Maßnahmen, die sicherstellen, dass öf-
fentliche Grünflächen und Kleingärten zum Besten der
Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem
Gebiet dienen;
d)
Betreuung und Beratung der Mitglieder in fachlichen Ge-
meinschaftsfragen.
§ 4
Mitgliedschaft
(1)
Der Verein besteht aus:
a)
ordentlichen Mitgliedern.
Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle Kleingar-
tenpächter des Vereins werden, die im Stadtgebiet Mün-
chen wohnen. Über die Aufnahme, die gleichzeitig mit dem
Abschluss des Pachtvertrages zu beantragen ist, entschei-
det der Vorstand nach freiem Ermessen.
Aufnahmeanträgen von überlebenden Ehepartnern verstor-
bener Mitglieder hat der Vorstand, unter den Vorausset-
zungen nach § 4 Ziff. 2 in der Regel stattzugeben.
b)
außerordentlichen Mitgliedern.
Auf Antrag können Förderer des Vereins und Kleingarten-
bewerber vom Vorstand als außerordentliche Mitglieder
aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand nach freiem Ermessen.
c)
Ehrenmitgliedern.
Die Generalversammlung kann Persönlichkeiten, die sich
um das Kleingartenwesen verdient gemacht haben, auf
Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernennen.
(2)
Voraussetzung für die Aufnahme als ordentliches oder außer-
ordentliches Mitglied ist die Volljährigkeit und ein guter Leumund.
(3)
Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich und nicht übertragbar (§ 38 S. 1 BGB).
(4)
Die persönlichen Daten der Mitglieder können für Vereins-
oder Verbandszwecke gespeichert und verarbeitet werden.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft endet:
a)
Durch Austritt.
Der Austritt aus dem Verein kann jeweils nur zum 31. De-
zember jeden Jahres erfolgen und ist unter Einhaltung
einer dreimonatigen Kündigungsfrist dem Vorstand gegen-
über schriftlich zu erklären.
b)
Bei Aufgabe des Gartens (Kündigung des Pachtvertrages),
wenn nicht um Weiterbestehen der Mitgliedschaft nach
§ 4 nachgesucht wird.
Im Falle der Kündigung des Pachtvertrages endet die Mit-
gliedschaft nicht vor Abschluss des Kündigungsverfahrens.
(2)
Durch Tod.
(3)
Durch Ausschluss.
Auf Vorschlag des Vorstandes kann durch Beschluss in der
Generalversammlung ein Mitglied aus dem Verein ausge-
schlossen werden, wenn
a)
das Mitglied trotz schriftlicher Abmahnung drei Monate mit
der Zahlung des Pachtzinses sowie der Entrichtung des
Beitrages, der Umlagen und Gebühren im Rückstand ist.
Die entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Mitgliedes;
b)
das Mitglied trotz schriftlicher Abmahnung die ihm oblie-
genden Pflichten gröblich verletzt, vor allem den Klein-
garten vertragswidrig nutzt oder erhebliche Bewirtschaf-
tungsmängel nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, an-
gemessenen Frist behebt;
c)
das Mitglied den ihm verpachteten Kleingarten einer ande-
ren Person überlässt;
d)
das Mitglied durch eigenes Verschulden den Verein schä-
digt oder zwischen sich, den Mitgliedern und Organen des
Vereins ein untragbares Verhältnis schafft;
e)
das Mitglied gegen den Pachtvertrag, gegen Satzung und
Gartenordnung verstößt;
f)
das Mitglied durch Verhalten und Handlungen gegen
Grundprinzipien der Gesellschaftsordnung verstößt (z. B.
Diebstahl, Sittlichkeitsdelikte innerhalb der Kleingarten-
anlage usw.).
(4)
Vor dem Ausschließungsantrag des Vorstandes ist dem Mit-
glied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen
Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu den Vorwürfen zu
äußern.
Der Ausschließungsantrag des Vorstandes, für den eine Drei-
viertelmehrheit der abgegebenen Stimmen des Vorstandes er-
forderlich ist, ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe
gegen Nachweis schriftlicht mitzuteilen.
Gegen einen Ausschließungsantrag des Vorstandes steht dem
Mitglied das Recht der Berufung an die nächste General-
versammlung zu, in der dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung
zu geben ist.
Die Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des
Ausschließungsantrages schriftlich beim Vorstand des Vereins
einzulegen, über den die nächste Generalversammlung ent-
scheidet.
Bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruht der Voll-
zug des Ausschließungsantrages.
(5)
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen, mit Ausnahme
des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforde-
rungen, Umlagen und Gebühren, alle Ansprüche aus dem Mit-
gliedschaftsverhältnis.
Der Rechtsweg wird nicht ausgeschlossen.
§ 6
Beiträge
(1)
Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Auf-
nahmegebühr, Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren, de-
ren Höhe und Zahlungstermin von der Generalversammlung
festgesetzt werden.
(2)
Wird die Mitgliedschaft innerhalb eines Geschäftsjahres be-
gonnen oder beendet, so ist in jedem Fall ein voller Jahres-
beitrag zu entrichten.
(3)
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)
Den Mitgliedern steht das Recht zu,
a)
bei Beschlüssen und Wahlen der Generalversammlun-
gen nach Maßgabe dieser Satzung mitzubestimmen und
Anträge einzubringen sowie ein Amt zu übernehmen;
b)
an den Einrichtungen des Vereins teilzunehmen, Beschwer-
den, Vorschläge und Anträge an den Vorstand des Vereins
zu richten;
c)
die fachliche Gemeinschaftsbetreuung und -beratung in
Anspruch zu nehmen.
(2)
Die Mitglieder sind verpflichtet,
a)
alle ihnen aufgrund der Satzung, des Pachtvertrages und
der Gartenordnung obliegenden Pflichten genauestens zu
erfüllen und die Interessen des Vereins in jeder Hinsicht zu
wahren;
b)
die Beiträge, Umlagen und Gebühren zum festgelegten
Termin in der festgesetzten Höhe an den Verein zu ent-
richten;
c)
Arbeitsleistungen für Gemeinschaftseinrichtungen zu er-
bringen. Die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden bzw.
deren Abgeltung wird von der Generalversammlung fest-
gelegt.
§ 8
Verhängung von Geldbußen bei der Verletzung von
Vereinspflichten
(1)
Ein Mitglied, das trotz schriftlicher Abmahnung die ihm ob-
liegenden Vereinspflichten verletzt, kann vom Vorstand mit
einer Geldbuße bis zum Höchstbetrag von DM 50,00 belegt
werden. Der Strafbeschluss, für den eine Dreiviertelmehrheit
der abgegebenen Stimmen des Vorstandes erforderlich ist, ist
dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief be-
kannt zu geben.
(2)
Gegen einen Strafbeschluss des Vorstandes - insbesondere gegen
die Höhe der ausgesprochenen Geldbuße - steht dem
betroffenen Mitglied das Recht der Berufung an die General-
versammlung zu. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach
Erhalt des Strafbeschlusses schriftlich beim Vorstand einzu-
legen. Über sie entscheidet die nächste Generalversammlung,
in der dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu
geben ist. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruht
der Vollzug des Strafbeschlusses.
(3)
Eine wiederholte Verhängung von Geldbußen ist, bei erneuter
Verletzung der Vereinspflichten, zulässig.
§ 9
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a)
die Generalversammlung (§ 10)
b)
der Vorstand (§ 11)
§ 10
Die Generalversammlung
(1)
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins
und Mitgliederversammlung gemäß § 32 Abs. 1 BGB.
(2)
Alljährlich ist im 1. Halbjahr eine Generalversammlug einzu-
berufen. Ihr obliegt vor allem:
die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes,
der Niederschrift der letzten Generalversammlung und der
Jahresabrechnung des Vorstandes;
die Entlastung des Vorstandes;
die turnusmäßige Durchführung der Wahl des Vorstandes und
der Revisoren;
die Festsetzung der Beiträge, Umlagen und Gebühren, der zu
leistenden Arbeitsstunden und deren Abgeltung sowie der
Zahlungstermine;
die Festsetzung der Aufwandsentschädigung für Vorstands-
mitglieder;
über den Ausschließungsantrag und den Strafbeschluss gegen
ein Mitglied sowie über die Änderung der Satzung und über
die Auflösung des Vereins durch Abstimmung zu entscheiden;
die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.
(3)
Der Vorstand des Vereins kann jederzeit weitere Generalver-
sammlungen einberufen, wenn es das Interesse des Vereins
erfordert. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Drittel der ordentlichen
Mitglieder des Vereins dies unter Angabe der Gründe beim
Vorstand beantragt.
(4)
Die Generalversammlungen sind vom Vorstand schriftlich,
mit einfachem Brief an die zuletzt bekannte Anschrift jedes
Vereinsmitgliedes unter Angabe der Tagesordnung und unter
Beachtung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Sie sind
ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden ordentlichen
Vereinsmitglieder beschlussfähig.
(5)
Anträge zur Generalversammlung müssen mindestens 8 Tage
vorher schriftlich an die Adresse des Vorstandes, die in
der Einladung zur Generalversammlung angegeben ist, einge-
reicht werden.
Verspätete Anträge können in die Tagesordnung der General-
versammlung aufgenommen werden, wenn mindestens ein Drittel der
in der Generalversammlung anwesenden ordentlichen Ver-
einsmitglieder zustimmt.
Anträge auf Auflösung des Vereins oder auf eine Satzungs-
änderung dürfen nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt wer-
den.
(6)
Die Abstimmung in den Generalversammlungen über Be-
schlüsse, Anträge und Entscheidungen erfolgt mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden ordentlichen Vereinsmit-
glieder.
Zur Satzungsänderung sowie zur Auflösung des Vereins ist
eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden ordentlichen
Vereinsmitglieder erforderlich.
(7)
Jedes anwesende ordentliche Vereinsmitglied hat in der Ge-
neralversammlung eine Stimme. Die Ausübung des Stimm-
rechts kann dem Ehepartner durch Vollmacht, die dem Vor-
sitzenden des Vereins in der Generalversammlung zu über-
geben ist, übertragen werden.
Eine Briefwahl ist ausgeschlossen.
Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder des Vereins
können an der Generalversammlung mit beratender Stimme
teilnehmen.
(8)
Für die Wahlen wird bestimmt:
a)
Die Generalversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstan-
des durch Handaufheben einen Wahlausschuss, der die
Wahl leitet, die Stimmen auszählt, das Wahlergebnis be-
kannt gibt und die Gewählten befragt, ob sie die Wahl an-
nehmen.
Der Wahlausschuss umfasst 3 Mitglieder, die auch zugleich
die Tätigkeit der Mandatsprüfungskommission ausüben.
b)
Gewählt ist, wer bei einer Abstimmung mehr als die Hälfte
der abgegebenen Stimmen der anwesenden ordentlichen
Mitglieder erhält. Ergibt sich keine Mehrheit, findet ein
zweiter Wahlvorgang statt, in dem gewählt ist, wer die mei-
sten abgegebenen Stimmen der anwesenden ordentlichen
Mitglieder erhält. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl
wiederholt.
c)
Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisoren kann
durch Handaufheben erfolgen, wenn die Generalversamm-
lung dies beschließt und nur ein Wahlvorschlag für das
jeweilige Amt vorliegt.
d)
Wählbar ist jedes volljährige Vereinsmitglied. Ein Mitglied
kann auch gewählt werden, wenn es nicht in der General-
versammlung anwesend ist. In diesem Fall muss es jedoch
zuvor gegenüber dem Vorstand erklären, dass es der Wahl
zustimmen wird. Nach der Wahl des Wahlausschusses
übergibt der Vorstand des Vereins diesem die schriftliche
Zustimmungserklärung abwesender Mitglieder.
e)
Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.
(9)
Über die Wahlen, Verhandlungen, Abstimmungen und Be-
schlüsse der Generalversammlungen ist eine Niederschrift zu
fertigen. Der wesentliche Inhalt der Verhandlungen, das Ab-
stimmungsergebnis und die wörtliche Fassung der Be-
schlüsse sind in die Niederschrift aufzunehmen. Die Nieder-
schrift ist vom Schriftführer zu unterschreiben und vom Vor-
sitzenden zu bestätigen.
Der Inhalt der Niederschrift ist den Mitgliedern in der näch-
sten Generalversammlung zur Genehmigung bekanntzugeben.
§ 11
Der Vorstand
(1)
Er setzt sich zusammen aus:
a)
dem 1. und 2. Vorsitzenden
b)
dem 1. und 2. Kassier
c)
dem 1. und 2. Schriftführer
d)
bis zu 3 Beisitzern
(2)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils
2 Vorstandsmitgliedern vertreten, worunter sich der 1. oder
2. Vorsitzende befinden muss.
(3)
Im Innenverhältnis wir bestimmt, dass
a)
der 2. Vorsitzende den 1. Vorsitzenden,
b)
je zwei weitere Vorstandsmitglieder den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten können
(4)
Die Wahl der Vorstandes erfolgt alle 3 Jahre durch die
Generalversammlung.
Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der 3 Jahre bis zur
Durchführung der Neuwahl im Amt.
(5)
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein innerhalb der
Wahlperiode aus, so wird ein Mitglied in der nächsten Gene-
ralversammlung in dieses Amt für den Rest der Wahlperiode gewählt.
(6)
Die Abberufung des Vorstandes - auch einzelner Vorstands-
mitglieder - ist aus wichtigem Grunde durch die Generalver-
sammlung möglich. Einen wichtigen Grund stellt insbeson-
dere die grobe Pflichtverletzung, die Unfähigkeit zur ordnungs-
gemäßen Geschäftsführung oder die sonstige völlige Unzu-
mutbarkeit der weiteren Tätigkeit des Vorstandes für den Verein dar.
(7)
Der Vorstand hat folgende Aufgaben
Dem 1. und 2. Vorsitzenden obliegt insbesondere:
a)
die Einberufung und Leitung der Generalversammlungen
und der Vorstandssitzungen. Vorstandssitzungen sind min-
destens zweimal im Jahr - im übrigen nach Bedarf - oder
auf begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der
Vorstandsmitglieder, unter Angabe der Tagesordnung, ein-
zuberufen.
b)
der Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlungen
und der Vorstandssitzungen sowie die Erledigung aller in
die Zuständigkeit des Vereins fallenden Aufgaben.
(8)
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse - soweit die Satzung
nicht eine größere Stimmenmehrheit vorschreibt - mit ein-
facher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmit-
glieder.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt
(9)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder
ordnungsgemäß eingeladen und mehr als die Hälfte von ihnen
anwesend sind.
(10)
Der Schriftführer hat alle Schriftstücke anzufertigen, soweit
sie nicht vom Vorsitzenden selbst geschrieben werden. Ihm
obliegt weiterhin ausschließlich die Aufgabe über die Be-
schlüsse der Vorstandssitzungen und der Generalversamm-
lungen die Niederschrift abzufassen. Die Niederschriften sind
vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Vorstandsmitglieder, die einem Beschluss nicht zustimmen,
sind auf ihren Wunsch hin in der Niederschrift namentlich auf-
zuführen.
Der 2. Schriftführer vertritt den 1. Schriftführer.
(11)
Der Kassier hat im Benehmen mit dem 1. Vorsitzenden alle
Einnahmen und Ausgaben des Vereins buch- und kassen-
mäßig zu behandeln, am Jahresschluss Rechnung zu legen
und das Vereinsvermögen zu verwahren.
Der 2. Kassier vertritt den 1. Kassier. Die Ausübung von Kas-
sengeschäften durch ein anderes Vorstandsmitglied ist unzu-
lässig.
(12)
Durch Beschluss des Vorstandes können Vorstandsmitglieder
mit besonderen Aufgaben von Sachgebieten betraut werden,
die sich aus dem Zweck und den Aufgaben des Vereins er-
geben.
Die betreffenden Vorstandsmitglieder haben in diesen Sach-
gebieten beratende und vorbereitende Funktionen.
(13)
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
Notwendige Auslagen werden erstattet. Für besondere Inan-
spruchnahme einzelner Vorstandsmitglieder kann durch die
Generalversammlung eine Aufwandsentschädigung bewilligt
werden.
§ 12
Revision
(1)
Von der Generalversammlung werden zwei Revisoren und ein
Ersatzrevisor auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie blei-
ben im Amt bis zur Neuwahl. Die Revisoren sind keine Vor-
standsmitglieder. Sie können zu Vorstandssitzungen einge-
laden werden, an denen sie mit beratender Stimme teil-
nehmen.
(2)
Scheidet ein Revisor aus dem Verein innerhalb der Wahl-
periode aus, so wird in der nächsten Generalversammlung ein
Mitglied in dieses Amt für den Rest der Wahlperiode gewählt.
(3)
Die Revisoren sind verpflichtet und jederzeit berechtigt die
Rechnungsbelege, die Eintragungen im Kassenbuch und das
Vereinsvermögen nach freiem Ermessen oder auf Verlangen
des Vorstandes - jährlich mindestens einmal - zu prüfen.
Am Schluss des Rechnungsjahres obliegt ihnen eine ordnungs-
gemäße Überprüfung des gesamten Rechnungswesens des
Vereins.
(4)
Über jede Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die
dem Vorstand zu übergeben ist. Die gesammelten Revisions-
niederschriften der Wahlperiode sind der Generalversamm-
lung bekanntzugeben.
§ 13
Pachtvertrag und Gartenordnung
Der Pachtvertrag und die Gartenordnung des Kleingartenverban-
des München e. V. sind wesentlicher Bestandteil dieser Satzung.
§ 14
Eigentumsbegriff
Alle dem Gemeinwesen des Vereins dienenden Bauwerke, Ein-
richtungen und Geräte, die von den Mitgliedern durch eigene
Arbeitsleistung, durch finanzielle oder materielle Beiträge errich-
tet oder angeschafft werden oder errichtet oder angeschafft wor-
den sind, werden Eigentum des Vereins.
Die Begründung von Vorbehaltsgut ist ausgeschlossen.
§ 15
Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall sei-
nes Zweckes fällt des Vermögen an den Kleingartenverband
München e.V. mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar
für Zwecke der Förderung des Kleingartenwesens zu verwenden.
§ 16
Veröffentlichungen
Bekanntmachungen an den Anschlagtafeln in der Kleingarten-
anlage des Vereins sind rechtsverbindlich und - wirksam - mit
Ausnahme der Einladung zu den Generalversammlungen.
§ 17
Redaktionelle Änderungen der Satzung
Der Vorstand des Vereins kann abweichend von § 10 Ziff. 2 eine
aus gesetzlichen oder steuerrechtlichen Gründen notwendig wer-
dende redaktionelle Änderung der Satzung vornehmen.
§ 18
Schlussvorschriften
(1)
In allen in dieser Satzung nicht geregelten Fällen entscheidet
die Mitgliederversammlung.
(2)
Diese Satzung wurde am 08.04.1991 in der
Generalversammlung des Vereins beschlossen. Sie tritt somit
in Kraft.
Eingetragen im Vereins-Register unter Az.: VR 13933 am 16. Juni 1992
München, den 16. Juni 1992
Amtgericht München, Registergericht
Satzungsänderungen:
werden hier nachgetragen
§ § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § §