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Satzung

 

 Kleingartenverein Nord Ost 22 e. V.

 

Garchinger Straße 41

80805 München

  

§ 1

Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen „Kleingartenverein Nord-Ost 22 e.V."

Er hat seinen Sitz in München und ist Mitglied des Kleingartenverbandes München e.V.

Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes München eingetragen werden.

Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz "eingetragener Verein" (e.V.)

 
§ 2

Geschäftsjahr

 

Das Geschäfts-, Wirtschafts- und Rechnungsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 3

Zweck und Aufgaben des Vereins

 

(1) 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnüt-

zige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte 

Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

Er verfolgt weder wirtschaftliche noch auf die Erzielung von 

Gewinn gerichtete Ziele.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke 

verwendet werden. 

Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus 

Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die 

dem Zweck des Verein fremd sind oder durch unverhältnis-

mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Parteipolitisch und konfessionell ist er neutral.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht 

eigenwirtschaftliche Zwecke.

Zweck und Aufgaben des Vereins sind die Erhaltung und 

Schaffung öffentlichen Grüns durch die Förderung des Klein-

gartenwesens.

 

(2)

Der Satzungszweck und die Aufgaben werden verwirklicht durch:

 

a)

Durchführung von Maßnahmen zur Schaffung und Erhal-

tung öffentlichen Grüns im Interesse der Gesunderhaltung 

der gesamten Bevölkerung;

 

b)

Weckung und Intensivierung des Interesses in der Bevöl-

kerung - insbesondere bei der Jugend - für den Klein-

garten als Teil des öffentlichen Grüns, um den Menschen

die enge Verbindung zur Natur zu erhalten;

 

c)

Durchführung aller Maßnahmen, die sicherstellen, dass öf-

fentliche Grünflächen und Kleingärten zum Besten der 

Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem 

Gebiet dienen;

 

d)

Betreuung und Beratung der Mitglieder in fachlichen Ge-

meinschaftsfragen.



§ 4

Mitgliedschaft


(1)

Der Verein besteht aus:

 

a)

ordentlichen Mitgliedern.

 

Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle Kleingar-

tenpächter des Vereins werden, die im Stadtgebiet Mün-

chen wohnen. Über die Aufnahme, die gleichzeitig mit dem 

Abschluss des Pachtvertrages zu beantragen ist, entschei-

det der Vorstand nach freiem Ermessen.

 Aufnahmeanträgen von überlebenden Ehepartnern verstor-

bener Mitglieder hat der Vorstand, unter den Vorausset-

zungen nach § 4 Ziff. 2 in der Regel stattzugeben.

 

b)

außerordentlichen Mitgliedern.

 

Auf Antrag können Förderer des Vereins und Kleingarten-

bewerber vom Vorstand als außerordentliche Mitglieder

aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der 

Vorstand nach freiem Ermessen.

 

c)

Ehrenmitgliedern.

 

Die Generalversammlung kann Persönlichkeiten, die sich

um das Kleingartenwesen verdient gemacht haben, auf 

Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernennen.

 

(2)

Voraussetzung für die Aufnahme als ordentliches oder außer-

ordentliches Mitglied ist die Volljährigkeit und ein guter Leumund.

 

(3)

Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich und nicht übertragbar (§ 38 S. 1 BGB).

 

(4)

Die persönlichen Daten der Mitglieder können für Vereins-

oder Verbandszwecke gespeichert und verarbeitet werden.


 

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

  

(1)

Die Mitgliedschaft endet:

 

a)

Durch Austritt.

Der Austritt aus dem Verein kann jeweils nur zum 31. De-

zember jeden Jahres erfolgen und ist unter Einhaltung 

einer dreimonatigen Kündigungsfrist dem Vorstand gegen-

über schriftlich zu erklären.

 

b)

Bei Aufgabe des Gartens (Kündigung des Pachtvertrages), 

wenn nicht um Weiterbestehen der Mitgliedschaft nach 

§ 4 nachgesucht wird.

 

Im Falle der Kündigung des Pachtvertrages endet die Mit-

gliedschaft nicht vor Abschluss des Kündigungsverfahrens.

 

(2)

Durch Tod.

 

(3)

Durch Ausschluss.

 

Auf Vorschlag des Vorstandes kann durch Beschluss in der 

Generalversammlung ein Mitglied aus dem Verein ausge-

schlossen werden, wenn

 

a) 

das Mitglied trotz schriftlicher Abmahnung drei Monate mit 

der Zahlung des Pachtzinses sowie der Entrichtung des

Beitrages, der Umlagen und Gebühren im Rückstand ist.

Die entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Mitgliedes;

 

b)

 das Mitglied trotz schriftlicher Abmahnung die ihm oblie-

genden Pflichten gröblich verletzt, vor allem den Klein-

garten vertragswidrig nutzt oder erhebliche Bewirtschaf-

tungsmängel nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, an-

gemessenen Frist behebt;

 

c) 

das Mitglied den ihm verpachteten Kleingarten einer ande-

ren Person überlässt;

 

d)

 das Mitglied durch eigenes Verschulden den Verein schä-

digt oder zwischen sich, den Mitgliedern und Organen des

Vereins ein untragbares Verhältnis schafft;

 

 

e)

 das Mitglied gegen den Pachtvertrag, gegen Satzung und 

Gartenordnung verstößt;

 

f)

 das Mitglied durch Verhalten und Handlungen gegen 

Grundprinzipien der Gesellschaftsordnung verstößt (z. B.

Diebstahl, Sittlichkeitsdelikte innerhalb der Kleingarten-

anlage usw.).

 

(4)

 Vor dem Ausschließungsantrag des Vorstandes ist dem Mit-

glied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen

Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu den Vorwürfen zu

äußern.

 

Der Ausschließungsantrag des Vorstandes, für den eine Drei-

viertelmehrheit der abgegebenen Stimmen des Vorstandes er-

forderlich ist, ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe 

gegen Nachweis schriftlicht mitzuteilen.

 

Gegen einen Ausschließungsantrag des Vorstandes steht dem

Mitglied das Recht der Berufung an die nächste General-

versammlung zu, in der dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung

zu geben ist.

 

Die Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des

Ausschließungsantrages schriftlich beim Vorstand des Vereins

einzulegen, über den die nächste Generalversammlung ent-

scheidet.

 

Bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruht der Voll-

zug des Ausschließungsantrages.

 

(5)

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen, mit Ausnahme 

des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforde-

rungen, Umlagen und Gebühren, alle Ansprüche aus dem Mit-

gliedschaftsverhältnis.

 

Der Rechtsweg wird nicht ausgeschlossen.

  

§ 6

Beiträge


(1)

Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Auf-

nahmegebühr, Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren, de-

ren Höhe und Zahlungstermin von der Generalversammlung

festgesetzt werden.

 

(2)

Wird die Mitgliedschaft innerhalb eines Geschäftsjahres be-

gonnen oder beendet, so ist in jedem Fall ein voller Jahres-

beitrag zu entrichten.

 

(3)

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

  

§ 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  

(1)

Den Mitgliedern steht das Recht zu,

 

a)

 bei Beschlüssen und Wahlen der Generalversammlun-

gen nach Maßgabe dieser Satzung mitzubestimmen und 

Anträge einzubringen sowie ein Amt zu übernehmen;

 

b)

 an den Einrichtungen des Vereins teilzunehmen, Beschwer-

den, Vorschläge und Anträge an den Vorstand des Vereins

zu richten;

 

c)

 die fachliche Gemeinschaftsbetreuung und -beratung in

Anspruch zu nehmen.

 

(2)

Die Mitglieder sind verpflichtet,

 

a) 

alle ihnen aufgrund der Satzung, des Pachtvertrages und

der Gartenordnung obliegenden Pflichten genauestens zu

erfüllen und die Interessen des Vereins in jeder Hinsicht zu

wahren;

 

b) 

die Beiträge, Umlagen und Gebühren zum festgelegten

Termin in der festgesetzten Höhe an den Verein zu ent-

richten;

 

c)

 Arbeitsleistungen für Gemeinschaftseinrichtungen zu er-

bringen. Die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden bzw.

deren Abgeltung wird von der Generalversammlung fest-

gelegt.

 

  

§ 8

Verhängung von Geldbußen bei der Verletzung von

Vereinspflichten

 

(1)

Ein Mitglied, das trotz schriftlicher Abmahnung die ihm ob-

liegenden Vereinspflichten verletzt, kann vom Vorstand mit

einer Geldbuße bis zum Höchstbetrag von DM 50,00 belegt

werden. Der Strafbeschluss, für den eine Dreiviertelmehrheit

der abgegebenen Stimmen des Vorstandes erforderlich ist, ist

dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief be-

kannt zu geben.

 

(2)

Gegen einen Strafbeschluss des Vorstandes - insbesondere gegen

 die Höhe der ausgesprochenen Geldbuße - steht dem 

betroffenen Mitglied das Recht der Berufung an die General-

versammlung zu. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach

Erhalt des Strafbeschlusses schriftlich beim Vorstand einzu-

legen. Über sie entscheidet die nächste Generalversammlung,

in der dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu

geben ist. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruht

der Vollzug des Strafbeschlusses.

 

(3)

Eine wiederholte Verhängung von Geldbußen ist, bei erneuter

Verletzung der Vereinspflichten, zulässig.

  

 

§ 9

Organe des Vereins

 

 

Organe des Vereins sind:

 

 a)

 

die Generalversammlung (§ 10)

 

b)

der Vorstand (§ 11)

 



 

§ 10

Die Generalversammlung

 


(1)

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins

und Mitgliederversammlung gemäß § 32 Abs. 1 BGB.

 

(2)

Alljährlich ist im 1. Halbjahr eine Generalversammlug einzu-

berufen. Ihr obliegt vor allem:

  die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes,

der Niederschrift der letzten Generalversammlung und der

Jahresabrechnung des Vorstandes;



 die Entlastung des Vorstandes;

 

die turnusmäßige Durchführung der Wahl des Vorstandes und

der Revisoren;


 die Festsetzung der Beiträge, Umlagen und Gebühren, der zu

leistenden Arbeitsstunden und deren Abgeltung sowie der

Zahlungstermine;



 die Festsetzung der Aufwandsentschädigung für Vorstands-

mitglieder;



 über den Ausschließungsantrag und den Strafbeschluss gegen

ein Mitglied sowie über die Änderung der Satzung und über

die Auflösung des Vereins durch Abstimmung zu entscheiden;



 die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.

 

(3)

Der Vorstand des Vereins kann jederzeit weitere Generalver-

sammlungen einberufen, wenn es das Interesse des Vereins

erfordert. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Drittel der ordentlichen

Mitglieder des Vereins dies unter Angabe der Gründe beim

Vorstand beantragt.

 

(4)

Die Generalversammlungen sind vom Vorstand schriftlich,

mit einfachem Brief an die zuletzt bekannte Anschrift jedes

Vereinsmitgliedes unter Angabe der Tagesordnung und unter

Beachtung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Sie sind

ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden ordentlichen 

Vereinsmitglieder beschlussfähig.

 

(5)

Anträge zur Generalversammlung müssen mindestens 8 Tage

vorher schriftlich an die Adresse des Vorstandes, die in

 der Einladung zur Generalversammlung angegeben ist, einge-

reicht werden.

 

Verspätete Anträge können in die Tagesordnung der General-

versammlung aufgenommen werden, wenn mindestens ein Drittel der

in der Generalversammlung anwesenden ordentlichen Ver-

einsmitglieder zustimmt.

 

Anträge auf Auflösung des Vereins oder auf eine Satzungs-

änderung dürfen nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt wer-

den.

 

(6)

Die Abstimmung in den Generalversammlungen über Be-

schlüsse, Anträge und Entscheidungen erfolgt mit einfacher

Stimmenmehrheit der anwesenden ordentlichen Vereinsmit-

glieder.

 

Zur Satzungsänderung sowie zur Auflösung des Vereins ist

eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden ordentlichen

Vereinsmitglieder erforderlich.

 

(7)

Jedes anwesende ordentliche Vereinsmitglied hat in der Ge-

neralversammlung eine Stimme. Die Ausübung des Stimm-

rechts kann dem Ehepartner durch Vollmacht, die dem Vor-

sitzenden des Vereins in der Generalversammlung zu über-

geben ist, übertragen werden. 

 

Eine Briefwahl ist ausgeschlossen.

 

Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder des Vereins

können an der Generalversammlung mit beratender Stimme

teilnehmen.

 

(8)

Für die Wahlen wird bestimmt:

 

a)

 Die Generalversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstan-

des durch Handaufheben einen Wahlausschuss, der die

Wahl leitet, die Stimmen auszählt, das Wahlergebnis be-

kannt gibt und die Gewählten befragt, ob sie die Wahl an-

nehmen. 

 

Der Wahlausschuss umfasst 3 Mitglieder, die auch zugleich

die Tätigkeit der Mandatsprüfungskommission ausüben.

 

b)

 Gewählt ist, wer bei einer Abstimmung mehr als die Hälfte

der abgegebenen Stimmen der anwesenden ordentlichen

Mitglieder erhält. Ergibt sich keine Mehrheit, findet ein

zweiter Wahlvorgang statt, in dem gewählt ist, wer die mei-

sten abgegebenen Stimmen der anwesenden ordentlichen

Mitglieder erhält. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl

wiederholt.

 

c)

 Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisoren kann

durch Handaufheben erfolgen, wenn die Generalversamm-

lung dies beschließt und nur ein Wahlvorschlag für das

jeweilige Amt vorliegt.

 

d)

 Wählbar ist jedes volljährige Vereinsmitglied. Ein Mitglied

kann auch gewählt werden, wenn es nicht in der General-

versammlung anwesend ist. In diesem Fall muss es jedoch

zuvor gegenüber dem Vorstand erklären, dass es der Wahl

zustimmen wird. Nach der Wahl des Wahlausschusses

übergibt der Vorstand des Vereins diesem die schriftliche

Zustimmungserklärung abwesender Mitglieder.

 

e)

 Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.

 

(9)

Über die Wahlen, Verhandlungen, Abstimmungen und Be-

schlüsse der Generalversammlungen ist eine Niederschrift zu

fertigen. Der wesentliche Inhalt der Verhandlungen, das Ab-

stimmungsergebnis und die wörtliche Fassung der Be-

schlüsse sind in die Niederschrift aufzunehmen. Die Nieder-

schrift ist vom Schriftführer zu unterschreiben und vom Vor-

sitzenden zu bestätigen.

 

Der Inhalt der Niederschrift ist den Mitgliedern in der näch-

sten Generalversammlung zur Genehmigung bekanntzugeben.

  

 

§ 11

Der Vorstand

 

 (1)

Er setzt sich zusammen aus:

 

a)

dem 1. und 2. Vorsitzenden

 

b)

dem 1. und 2. Kassier

 

c)

dem 1. und 2. Schriftführer

 

d)

bis zu 3 Beisitzern

 

(2)

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils

2 Vorstandsmitgliedern vertreten, worunter sich der 1. oder

2. Vorsitzende befinden muss.

 

(3)

Im Innenverhältnis wir bestimmt, dass 

 

a)

der 2. Vorsitzende den 1. Vorsitzenden,

 

b)

je zwei weitere Vorstandsmitglieder den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten können

 

 

(4)

Die Wahl der Vorstandes erfolgt alle 3 Jahre durch die

Generalversammlung. 

Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der 3 Jahre bis zur

Durchführung der Neuwahl im Amt.

 

(5)

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein innerhalb der

Wahlperiode aus, so wird ein Mitglied in der nächsten Gene-

ralversammlung in dieses Amt für den Rest der Wahlperiode gewählt.

 

(6)

Die Abberufung des Vorstandes - auch einzelner Vorstands-

mitglieder - ist aus wichtigem Grunde durch die Generalver-

sammlung möglich. Einen wichtigen Grund stellt insbeson-

dere die grobe Pflichtverletzung, die Unfähigkeit zur ordnungs-

gemäßen Geschäftsführung oder die sonstige völlige Unzu-

mutbarkeit der weiteren Tätigkeit des Vorstandes für den Verein dar.

 

(7)

Der Vorstand hat folgende Aufgaben

Dem 1. und 2. Vorsitzenden obliegt insbesondere:

 

a)

 die Einberufung und Leitung der Generalversammlungen 

und der Vorstandssitzungen. Vorstandssitzungen sind min-

destens zweimal im Jahr - im übrigen nach Bedarf - oder

auf begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der

Vorstandsmitglieder, unter Angabe der Tagesordnung, ein-

zuberufen.

  

b)

 der Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlungen

und der Vorstandssitzungen sowie die Erledigung aller in

die Zuständigkeit des Vereins fallenden Aufgaben.

 

(8)

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse - soweit die Satzung

nicht eine größere Stimmenmehrheit vorschreibt - mit ein-

facher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmit-

glieder.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt

 

(9)

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder

ordnungsgemäß eingeladen und mehr als die Hälfte von ihnen

anwesend sind.

 

(10)

Der Schriftführer hat alle Schriftstücke anzufertigen, soweit

sie nicht vom Vorsitzenden selbst geschrieben werden. Ihm

obliegt weiterhin ausschließlich die Aufgabe über die Be-

schlüsse der Vorstandssitzungen und der Generalversamm-

lungen die Niederschrift abzufassen. Die Niederschriften sind

vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

Vorstandsmitglieder, die einem Beschluss nicht zustimmen,

sind auf ihren Wunsch hin in der Niederschrift namentlich auf-

zuführen.

Der 2. Schriftführer vertritt den 1. Schriftführer.

 

(11)

Der Kassier hat im Benehmen mit dem 1. Vorsitzenden alle

Einnahmen und Ausgaben des Vereins buch- und kassen-

mäßig zu behandeln, am Jahresschluss Rechnung zu legen

und das Vereinsvermögen zu verwahren.

Der 2. Kassier vertritt den 1. Kassier. Die Ausübung von Kas-

sengeschäften durch ein anderes Vorstandsmitglied ist unzu-

lässig.

 

(12)

Durch Beschluss des Vorstandes können Vorstandsmitglieder

mit besonderen Aufgaben von Sachgebieten betraut werden,

die sich aus dem Zweck und den Aufgaben des Vereins er-

geben.

Die betreffenden Vorstandsmitglieder haben in diesen Sach-

gebieten beratende und vorbereitende Funktionen.

 

(13)

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.

Notwendige Auslagen werden erstattet. Für besondere Inan-

spruchnahme einzelner Vorstandsmitglieder kann durch die

Generalversammlung eine Aufwandsentschädigung bewilligt

werden.

 

 

§ 12

 

Revision

  

(1)

Von der Generalversammlung werden zwei Revisoren und ein

 Ersatzrevisor auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie blei-

ben im Amt bis zur Neuwahl. Die Revisoren sind keine Vor-

standsmitglieder. Sie können zu Vorstandssitzungen einge-

laden werden, an denen sie mit beratender Stimme teil-

nehmen.

 

(2)

Scheidet ein Revisor aus dem Verein innerhalb der Wahl-

periode aus, so wird in der nächsten Generalversammlung ein

Mitglied in dieses Amt für den Rest der Wahlperiode gewählt.

 

(3)

Die Revisoren sind verpflichtet und jederzeit berechtigt die

Rechnungsbelege, die Eintragungen im Kassenbuch und das

Vereinsvermögen nach freiem Ermessen oder auf Verlangen

des Vorstandes - jährlich mindestens einmal - zu prüfen.

Am Schluss des Rechnungsjahres obliegt ihnen eine ordnungs-

gemäße Überprüfung des gesamten Rechnungswesens des

Vereins.

 

(4)

Über jede Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die

dem Vorstand zu übergeben ist. Die gesammelten Revisions-

niederschriften der Wahlperiode sind der Generalversamm-

lung bekanntzugeben.

   

§ 13

Pachtvertrag und Gartenordnung

 

 

Der Pachtvertrag und die Gartenordnung des Kleingartenverban-

des München e. V. sind wesentlicher Bestandteil dieser Satzung.

 
 

§ 14

Eigentumsbegriff

 

 

Alle dem Gemeinwesen des Vereins dienenden Bauwerke, Ein-

richtungen und Geräte, die von den Mitgliedern durch eigene

Arbeitsleistung, durch finanzielle oder materielle Beiträge errich-

tet oder angeschafft werden oder errichtet oder angeschafft wor-

den sind, werden Eigentum des Vereins. 

Die Begründung von Vorbehaltsgut ist ausgeschlossen.

 

 

§ 15

Auflösung

 

 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall sei-

nes Zweckes fällt des Vermögen an den Kleingartenverband

München e.V. mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar

für Zwecke der Förderung des Kleingartenwesens zu verwenden.

 


§ 16

Veröffentlichungen

 


Bekanntmachungen an den Anschlagtafeln in der Kleingarten-

anlage des Vereins sind rechtsverbindlich und - wirksam - mit 

Ausnahme der Einladung zu den Generalversammlungen.

 

  

§ 17

Redaktionelle Änderungen der Satzung

 

Der Vorstand des Vereins kann abweichend von § 10 Ziff. 2 eine

aus gesetzlichen oder steuerrechtlichen Gründen notwendig wer-

dende redaktionelle Änderung der Satzung vornehmen.

 

 

§ 18

Schlussvorschriften

  (1)

In allen in dieser Satzung nicht geregelten Fällen entscheidet

die Mitgliederversammlung.

 

(2)

Diese Satzung wurde am 08.04.1991 in der 

Generalversammlung des Vereins beschlossen. Sie tritt somit

in Kraft.

 

 

Eingetragen im Vereins-Register unter Az.: VR 13933 am 16. Juni 1992 

München, den 16. Juni 1992

Amtgericht München, Registergericht

 

   

Satzungsänderungen:

 

 werden hier nachgetragen

 

§ § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § §

 




 

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